Rz. 75

Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vereinbart, dass der Schuldner der Kapitalerträge die KapESt übernimmt, dann wird dem Gläubiger der Kapitalerträge bei dessen Veranlagung zur ESt der ihm tatsächlich ausgezahlte Betrag zuzüglich der vom Schuldner übernommenen KapESt als Einnahme zugerechnet und die erhobene KapESt auf seine ESt angerechnet.

Dabei ist es gleich, ob die Übernahme der KapESt von vornherein vereinbart war oder erst erfolgte, nachdem der Schuldner der Kapitalerträge für die von ihm nicht einbehaltene KapESt nach § 44 Abs. 5 S. 1 EStG als Haftungsschuldner in Anspruch genommen wurde.[1]

 

Rz. 75a

In der KapESt-Bescheinigung hat der Schuldner der Kapitalerträge den tatsächlich an den Gläubiger ausgezahlten Betrag zuzüglich der vom Schuldner übernommenen KapESt als Kapitalertrag (Höhe der Kapitalerträge), als nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG anrechenbare KapESt den tatsächlich erhobenen Steuerbetrag und als anrechenbaren SolZ den tatsächlich erhobenen SolZ zur KapESt zu bescheinigen.

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