Rz. 84

Um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden, sind auch Aufwendungen von der Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen, die als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen "berücksichtigt" wurden. § 35a EStG ist gegenüber diesen anderweitigen Abzugsmöglichkeiten nachrangig. Die Nachrangigkeit des § 35a EStG hing nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 35a EStG davon ab, dass die Aufwendungen dem Grunde nach nicht unter die Abzugsmöglichkeiten gem. § 9c EStG zu subsumieren war (Wortlaut: "fallen"). § 9c EStG entfiel mit Gesetz v. 1.11.2011[1] ab Vz 2012 und ging in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG auf, sodass die Verweisung in § 35a Abs. 5 EStG entsprechend angepasst wurde. Es kommt darauf an, dass der Tatbestand der Abzugsmöglichkeiten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG objektiv erfüllt ist. Nicht entscheidend ist daher, ob ein Abzug gem. § 9c EStG bzw. ab Vz 2012 gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG tatsächlich berücksichtigt wurde und ob die Aufwendungen sich tatsächlich steuermindernd ausgewirkt haben. Der Stpfl. hat also insoweit kein Wahlrecht, ob er von den anderweitigen Abzugsmöglichkeiten oder von § 35a EStG Gebrauch machen will. Dies bedeutet auch, dass Aufwendungen, die den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfüllen, aber wegen der in der jeweiligen Vorschrift enthaltenen betragsmäßigen Abzugsbeschränkung dort nicht berücksichtigt werden, auch nicht nach § 35a EStG abgezogen werden können[2].

[1] BStBl I 2011, 986.
[2] Gl. A. Krüger, in Schmidt, EStG, 2013, § 35a EStG Rz. 13; a. A. Ross, DStZ 2006, 446.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge