Rz. 82

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist nicht anwendbar, soweit Betriebsausgaben und Werbungskosten vorliegen. Betriebsausgaben und Werbungskosten sind ursächlich durch die Einkünfteerzielung veranlasst; sie können daher begrifflich keine Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis in einem Privathaushalt sein. Wenn also Betriebsausgaben oder Werbungskosten vorliegen, können die Tatbestandsmerkmale des § 35a EStG nicht erfüllt sein und der Abzug der Steuerermäßigung ist somit auch dann ausgeschlossen, wenn ein Ansatz als Erwerbsaufwand unterbleibt.

 

Rz. 83

Soweit es sich um gemischte Aufwendungen handelt (z. B. Reinigung von Büro und Wohnung), ist eine angemessene Aufteilung im Schätzungsweg nach dem Verhältnis der Arbeitszeit vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung gemischter Aufwendungen

Freiberufler A nutzt sein Einfamilienhaus zu 50 % für seine freiberufliche Tätigkeit. Der lässt das Haus von Putzhilfe P reinigen (Aufwendungen insgesamt jährlich ca. 2.000 EUR).

Es liegen gemischte Aufwendungen vor, die entsprechend der BFH-Rspr. aufzuteilen sind. Eine angemessene Aufteilung im Schätzungswege ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Arbeitszeit oder den Flächenverhältnissen vorzunehmen (hier im Zweifel 50:50), sodass 1.000 EUR als Betriebsausgaben abziehbar sind und 20 % von 1.000 EUR (200 EUR) nach § 35a Abs. 2 EStG steuermindernd abgezogen werden können.

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