Rz. 74

Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR. Für die zeitliche Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist der Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen ohne Bedeutung. In welchem Vz die Steuerermäßigung abgezogen werden kann, bestimmt sich nach dem Kj. der jeweiligen Zahlung. Es gilt das Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG). Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, z. B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu 10 Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kj. geleistet worden sind, werden abweichend vom Abflusszeitpunkt gem. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG dem Kj. zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres.

 

Rz. 75

Die Steuerermäßigung wird von der tariflichen ESt nach Abzug der übrigen Steuerermäßigungen (§§ 34c ff. EStG) – nach BFH-Meinung mit Ausnahme des § 34f EStG (Rz. 1, 85) – abgezogen. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird also als letzte Steuerermäßigung von der tariflichen Steuer berücksichtigt und geht ins Leere, soweit die tarifliche Steuer bereits durch die anderen Steuerermäßigungen auf 0 gemindert wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge