Rz. 151

Nach § 35 Abs. 2 S. 4 EStG ist der Gewinnverteilungsschlüssel als Vomhundertsatz auf mit zwei Nachkommastellen zu ermitteln. Das Gesetz trifft keine Konkretisierung, wie die Rundung zu erfolgen hat. Allerdings ist davon auszugehen, dass die allgemeinen kaufmännischen Rundungsvorschriften anzuwenden sind. Infolge des Gesetzeswortlautes scheidet ein Weglassen der Nachkommastellen aus. Im Ergebnis kann die Summe der Prozentzahlen zu einem Wert von mehr oder weniger als 100 % führen, auch wenn dies i. d. R. nur sehr geringe Über- oder Unterschreitungen sein werden.

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