Rz. 85

Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG Rz. 1ff.) sind nur dann ausl. Einkünfte, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausl. Staat hat oder das Kapitalvermögen durch im Ausland belegenen Grundbesitz gesichert ist. Dies gilt auch, wenn die Einkünfte gleichzeitig inländische Einkünfte darstellen, z. B. bei Doppelwohnsitz des Schuldners der Kapitalerträge.[1]

Unter den Begriff der Einkünfte aus Kapitalvermögen fallen alle in § 20 EStG aufgezählten Einkünfte, insbesondere also Zinsen und Gewinnausschüttungen.[2]

 

Rz. 86

Bei der Ermittlung der Einkünfte sind von den Einnahmen nur diejenigen Aufwendungen abzuziehen, die einen direkten Bezug zu den Einnahmen haben; demgegenüber sind sämtliche Aufwendungen bei der Ermittlung der Einnahmen einzubeziehen, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen infolge ihrer Subsidiarität von den betrieblichen Einkünften verdrängt werden; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 34c Abs. 1 S. 4 EStG. Allgemeine Verwaltungskosten können den Einnahmen deshalb lediglich bei Bestehen eines solchen direkten Bezugs zugeordnet werden, nicht aber aufgrund eines indirekten Aufteilungsschlüssels. Bei Bestehen eines solchen unmittelbaren Bezugs ist aber die Schätzung der Aufwendungen möglich[3]. Darlehenszinsen sind nur dann zur Ermittlung von Einkünften den Einnahmen zuzurechnen, wenn die Darlehen gerade zur Finanzierung desjenigen Kapitalvermögens aufgenommen worden sind, aus dem die Einnahmen fließen[4]. Dies galt bis zur Einführung des § 34c Abs. 1 S. 4 EStG auch für Kreditinstitute[5]. Bis zur Einführung dieser Regelung waren auch Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen oder Forderungen nicht zu berücksichtigen und den übrigen inländischen Grundeinkünften zuzuordnen[6]. Mit § 34c Abs. 1 S. 4 EStG sind nunmehr bei der Ermittlung ausl. Einkünfte Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen bereits abzuziehen, wenn sie mit den diesen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden können allerdings nur solche Aufwendungen, die dem Grunde nach Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sein können, also nicht z. B. Wert- und Währungsverluste[7] und nicht die GewSt, da Einkünfte aus Kapitalvermögen ihr nicht unterliegen[8]. Vor diesem Hintergrund wird die Auffassung vertreten, dass sie weder im Privatvermögen noch beim betrieblichen Anleger – Ausnahme: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG – unter dem Gesichtspunkt des § 34c Abs. 1 S. 4 EStG im Rahmen der Ermittlung der ausl. Einkünfte zu berücksichtigen sind[9]. Diese Sichtweise hat der BFH in einer jüngeren Entscheidung zwar im Grundsatz aufrechterhalten, allerdings im Rahmen der späteren Anrechnung bei der Bestimmung der Summe der Einkünfte eine zusammenfassende Betrachtungsweise vorgenommen und selbst technisch durch ein Derivat abgetrennte Währungsverluste so einbezogen, dass letztlich die Währungsveränderung die Anrechnung beeinflusst hat[10]. Waren bislang gestützt auf die Rspr. Währungsgewinne und -verluste nicht in die Besteuerung einzubeziehen, so stellt sich zumindest für die Veräußerungstatbestände des § 20 Abs. 2 EStG die Frage, ob wegen der ausdrücklichen Regelung in § 20 Abs. 4 S. 1 Halbs. 2 EStG solche Gewinne bzw. Verluste schon bei der Bestimmung der ausl. Einkünfte einzubeziehen sind.

Der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG ist entsprechend dem Verhältnis zwischen in- und ausl. Einkünften aus Kapitalvermögen aufzuteilen (H 34c Abs. 3 EStH 2012).

Diese Regeln gelten auch dann, wenn die Einkünfte nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden, sondern, z. B. wegen § 8 Abs. 2 KStG, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb[11].

 

Rz. 87

Einkünfte aus Dividenden und ähnlichen Gewinnausschüttungen liegen vor, wenn die ausschüttende ausl. Gesellschaft nach deutschem Steuerrecht als Körperschaft zu qualifizieren ist[12]. Rückgriff kann insoweit auf die in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 bis 3 EStG enthaltenen Formen laufender Einkünfte genommen werden. Unter den Begriff "Dividende" können auch Einnahmen aus einer stillen Beteiligung fallen[13].

Für den Leistungsverkehr zwischen Gesellschafter und Kapitalgesellschaft gilt das Prinzip des "dealing at arm's lenght". Danach ist bei einer abhängigen Gesellschaft derjenige Gewinn zu erfassen, der bei ihr angefallen wäre, wenn die Gesellschaft unabhängig wäre. Damit gelten für die Gewinnabgrenzung zwischen verbundenen Unternehmen die gleichen Grundsätze wie bei der verdeckten Gewinnausschüttung.

Ausschüttungen auf inländische Investmentanteile stellen insoweit ausl. Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, als in ihnen Einkünfte aus einem ausl. Staat enthalten sind. Ausschüttungen auf ausl. Investmentanteile sind als solche ausl. Einkünfte[14]. Diese Auffassung ist nicht unstrittig. Einige Autoren[15] folgern aus dem Wortlaut "aus einem ausl. Staat stammende Einkünfte" sowie unter systematischen Gesichtspunkten, dass unabhängig von den Voraussetzungen des § 34d EStG alle Einkünft...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge