Rz. 180

Die Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG bzw. der wahlweise Steuerabzug nach § 34c Abs. 2 EStG ist auch möglich (§ 34c Abs. 6 S. 4 EStG), wenn sich das DBA nicht auf eine ESt dieses Staates bezieht (der Fall, dass die Doppelbesteuerung trotz DBA nicht beseitigt wird – etwa bei einem sog. Qualifikationskonflikt –, wurde durch das Gesetz v. 13.12.2006[1] gestrichen, da hiermit ältere, sog. unvollständige DBA abgedeckt werden sollten; hierfür bestand aber infolge der Revision der einschlägigen DBA kein Bedarf mehr).

[1] BGBl I 2006, 2878.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge