Rz. 178

Ist in einem DBA – zumeist für Dividenden, Zinsen und Lizenzen – vorgesehen, dass die Steuer als bezahlt gilt (fiktive Abzugsteuer), ist diese fiktive Steuer von dem Steuerabzug von der Bemessungsgrundlage nach § 34c Abs. 2 EStG ausgeschlossen (§ 34c Abs. 6 S. 2 Halbs. 2 EStG). Fiktive Steuer kann daher nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden; ein Abzug von der Bemessungsgrundlage ist nur möglich bei tatsächlich gezahlter Steuer.

 

Rz. 179

Die Anrechnung dieser fiktiven Steuer ist dagegen möglich, jedoch nur, wenn sie in dem DBA vorgesehen ist[1]. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 34c Abs. 6 S. 2 Halbs. 2 EStG, der § 34c Abs. 1 S. 3 EStG nicht für anwendbar erklärt.

[1] Krabbe, BB 1980, 1146; Depping, DStZ 1995, 294; Schneider, RIW 1999, 911; Beispiel: Argentinien.

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