Rz. 131

Nach der ersten Fallgruppe können ausl. Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, die zwar auf ausl. Einkünfte erhoben werden, die aber nicht der deutschen ESt entsprechen. Da der Begriff der Gleichartigkeit mit der deutschen ESt sehr weit gefasst ist, ist der Anwendungsbereich des Tatbestands in § 34c Abs. 3 EStG stark eingeschränkt. Dies gilt insbesondere, nachdem Provinz-, Landes- und Gemeindesteuern, also die Steuern, die nicht in dem gesamten Staatsgebiet erhoben werden, der deutschen ESt gleichgestellt wurden. Hinzukommt, dass ausl. Steuern, die nicht mit der deutschen ESt vergleichbar sind, schon ihrem Wesen nach, d. h. auch ohne Anwendung des Abs. 3, Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein werden, für die also das Abzugsverbot des § 12 Nr. 3 EStG nicht zum Tragen kommt, sodass schon eine Minderung der Einkünfte erfolgt[1].

[1] Hundt, DB 1980, Beilage 17, 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge