Rz. 130

Der Abzug der ausl. Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte ist nach § 34c Abs. 3 EStG in folgenden Fallgruppen möglich:

  • Die ausl. Steuer entspricht nicht der deutschen ESt.
  • Die ausl. Steuer wurde nicht in dem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen (in DBA-Fällen, § 34c Abs. 6 S. 6 EStG).
  • Es liegen nach deutscher Auffassung überhaupt keine ausl. Einkünfte vor[1].
[1] BFH v. 1.4.2003, I R 39/02, BStBl II 2003, 869, BFH/NV 2003, 1245; aber auch ab Vz 2003 in DBA-Fällen § 34c Abs. 6 S. 5 EStG, der insoweit einen Abzug versagt.

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