Rz. 110
Grundsätzlich gilt, dass die Anrechnungsmethode den Stpfl. besser stellt als die Abzugsmethode, wenn die ausl. Steuer voll anrechenbar ist.
Vergleich Anrechnungs- und Abzugsmethode
Ausländische Steuer 5.000 EUR, volle Anrechenbarkeit wird unterstellt. Summe der Einkünfte (hier gleichzusetzen mit zu versteuerndem Einkommen) von 100.000 EUR, darauf Steuer von 26.162 EUR (Splittingtabelle 2007).
Anrechnungsmethode | Abzugsmethode |
---|---|
Deutsche Steuer 26.162 EUR ./. Ausländische Steuer 5.000 EUR |
Summe der Einkünfte 100.000 EUR ./. Ausländische Steuer 5.000 EUR |
Verbleibende Steuer 21.162 EUR | zu versteuerndes Einkommen 95.000 EUR |
Deutsche Steuer 24.154 EUR |
Der Vergleich von 21.162 EUR bei Anrechnung und 24.154 EUR bei Abzug zeigt, dass die Abzugsmethode ungünstiger ist, hier um 2.992 EUR.
Im Einzelfall kann aber auch die Abzugsmethode vorteilhafter sein[1]. Insbesondere bei Körperschaften kann dies der Fall sein, da der Tarifsteuersatz mit 15 % relativ gering ist, also die Gefahr von Anrechnungsüberhängen besteht, andererseits sich die Anrechnung nicht auf die GewSt auswirkt. Der Abzug von der Bemessungsgrundlage verringert dagegen auch die GewSt, die durch die Unternehmenssteuerreform 2008 gegenüber der KSt an Gewicht gewonnen hat.
Rz. 111
Insbesondere in zwei Fällen kann sich die Abzugsmethode als vorteilhaft erweisen:
- Es bestehen Anrechnungsüberhänge, die einer vollen Anrechnung ausl. Steuern entgegenstehen. Solche Anrechnungsüberhänge können insbesondere dadurch entstehen, dass die ausl. Steuern höher sind als die, auf diese Einkunftsanteile entfallende deutsche Steuer (z. B. hohe Quellensteuern).
- Insgesamt bestehen negative oder positive Einkünfte unterhalb des Grundfreibetrags. In diesem Fall fällt keine deutsche ESt an, auf die die ausl. Steuer hätte angerechnet werden können. Durch den Abzug der Steuer ist aber die Berücksichtigung der ausl. Steuer im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10d EStG sichergestellt, d. h. zwar nicht im selben Vz, wohl aber im Weg des Verlustrück- bzw. Verlustvortrags.
Rz. 112
Mit dem JStG 2007 wurde ein Paradebeispiel für die Vorteilhaftigkeit des Steuerabzugs gesetzlich ausgeschlossen, indem ausl. Steuern nur noch dann und insoweit abgezogen werden können, als sie auf ausl. Einkünfte entfallen, die nicht nach dem inländischen Recht steuerfrei sind.
Rz. 113–119 einstweilen frei
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