Rz. 67

Der Nachweis über die Festsetzung und Zahlung der ausl. Steuer ist nach § 68b EStDV durch Vorlage der entsprechenden Urkunden zu führen, etwa durch Steuerbescheid. Bei Abzugsteuern sollte die Abrechnung des Zahlungsschuldners genügen. Der Nachweis kann aber auch durch eine Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den jeweiligen Anrechnungsberechtigten abgeführten Steuer geführt werden. Hierbei behält sich die Behörde vor, die Echtheit und inhaltliche Wahrheit der Urkunde zu überprüfen[1]. Der Nachweis der Steuerfestsetzung kann nicht verlangt werden, wenn keine erfolgt ist; der Stpfl. hat jedoch darzulegen, in welcher Weise die Steuer erhoben worden ist, und hat die tatsächliche Zahlung nachzuweisen[2]. An dem Erfordernis der Vorlage von Dokumenten in deutscher Sprache wird wohl auf längere Sicht angesichts des § 87 AO seitens der Finanzverwaltung festgehalten werden; allerdings kann, gestützt auf § 148 AO, eine Erleichterung erlangt werden, etwa wenn es sich um ein Massenverfahren handelt oder aus dem Dokument der für die Anrechnung erforderliche Informationsgehalt ohne Schwierigkeiten entnommen werden kann.

 

Rz. 68

Soweit ausl. Steuern, die auf in entsprechenden Vz bezogene ausl. Einkünfte entfallen, aber nach bestandskräftiger Festsetzung der deutschen Steuer erstmalig festgesetzt oder nachträglich erhöht bzw. erstattet werden, findet dennoch nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO von Amts wegen eine Änderung der deutschen Steuerfestsetzung statt. Um diesen Anspruch des Staates sicherzustellen, wurde in § 68c EStDV eine Mitteilungspflicht des Stpfl. geschaffen. Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde diese Vorschrift gestrichen. Es ist jedoch zu vermuten, dass diese Mitteilungsverpflichtung aus dem allgemeinen Mitwirkungsgrundsatz des § 90 AO abgeleitet wird, der bislang in § 68c EStDV für die Anrechnungsfälle seine Konkretisierung gefunden hatte.

 

Rz. 69

Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind bei Personengesellschaften die ausl. Einkünfte, ihre Herkunft, ihre Aufteilung auf die Gesellschafter sowie die den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnende ausl. Steuer[3]. Die anrechenbare ausl. Steuer ist nach allgemeinen Grundsätzen auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen, soweit diese nicht schon im Ausland getrennt nach ihrem Anteil an den ausl. Einkünften zur ausl. Steuer herangezogen worden sind.

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