Rz. 47

Die der deutschen ESt entsprechende ausl. Steuer kann ebenso wenig wie die deutsche ESt als Betriebsausgabe oder Werbungskosten bei der Ermittlung der ausl. Einkünfte abgesetzt werden. Anzusetzen sind die nach deutschen Vorschriften ermittelten ausl. Einkünfte; Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sind aber nach § 12 Nr. 3 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abziehbar, und zwar auch nicht, wenn es sich um ausl. Personensteuern handelt.

Rz. 48–49 einstweilen frei

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