Rz. 31
Was ausl. Einkünfte sind, ergibt sich aus dem abschließenden Katalog des § 34d EStG bzw. dem jeweiligen DBA (zur Konkurrenz unilateraler und multilateraler Regelungen Rz. 2ff.).
Rz. 32
Zu beachten ist, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 5 und Abs. 6 S. 2 EStG eine Sonderregelung für die Anrechnung ausl. Quellensteuer gilt. Die Anrechnung erfolgt, indem Quellensteuern im Rahmen des von inl. Kreditinstituten vorzunehmenden abgeltenden Steuerabzugs: Insoweit ist einerseits kein Raum mehr für eine per-country-limitation, andererseits gilt jedoch eine Begrenzung auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen, d. h. eine per-item-limitation, und den Steuersatz von 25 % nach § 32d Abs. 1 EStG. Von dieser Anrechnungstechnik wird auch dann nicht abgewichen, wenn aufgrund der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 S. 2 EStG eine Veranlagung vorzunehmen ist.[1]
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