Rz. 3

Soweit keine DBA bestehen bzw. das DBA keine Regelung zur Vermeidung der Doppelbelastung enthält, sieht § 34c EStG eine Entlastung im Wesentlichen im Weg der Anrechnung der Steuer aus dem Quellenstaat vor, jedoch keine Freistellung. § 34c EStG hat dabei, neben der Regelung von Sonderfällen, wie etwa in § 34c Abs. 5 EStG, eine doppelte Funktion:

  • § 34c EStG regelt die Methode der Anrechnung, wenn das DBA nicht die Freistellung der aus ausl. Quellen stammenden Einkünfte von der inl. Steuer, sondern nur die Anrechnung der ausl. auf die inl. Steuer vorsieht und selbst keine näheren Regelungen enthält.
  • § 34c EStG soll aber auch Lücken im System der DBA schließen, sei es, dass mit einem bestimmten Staat überhaupt kein DBA besteht, sei es, dass trotz des Bestehens eines DBA die Doppelbesteuerung nicht oder nicht vollständig vermieden werden kann.
 

Rz. 3a

Zur Erfüllung dieser beiden Funktionen stellt § 34c EStG (z. T. wahlweise) zwei Methoden zur Verfügung:

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