Rz. 86

Aufwendungen für die Ausübung eines Sport sind allgemein keine außergewöhnlichen Belastungen.[1] Eine Ausnahme besteht dann, sofern eine ärztliche Verordnung über die Notwendigkeit vorgelegt wird (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV). Da sportliche Aktivitäten in § 64 EStDV nicht genannt sind, sollte m. E. die Bescheinigung des Hausarztes hierfür ausreichend sein.[2] Als Begründung muss indes ein konkretes Krankheitsbild angegeben sein (z. B. ein Rückenleiden), da es sich ansonsten um nicht abziehbare Vorsorgeaufwendungen handelt. Allein der Umstand, dass die Sportausübung für einen Stpfl. infolge eines körperlichen Leidens besonders dringlich notwendig oder ratsam ist, um seine Beschwerden zu lindern oder einer Verschlimmerung seines Leidens vorzubeugen, macht die Ausübung des Sports nicht zu einer Heilbehandlung und so die mit ihr verbundenen Kosten nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.[3]

Aufwendungen (Mitgliedsbeiträge) für ein Ortho-Training und für nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.[4]

Rz. 87 einstweilen frei

[1] BFH v. 14.8.1997, III R 67/96, BStBl II 1997, 732 zum Besuch eines Sportstudios.
[2] Gl. A. FG Köln v. 30.1.2019, 7 K 2297/17, EFG 2019, 1451, Haufe-Index 13318658, dort allerdings Ablehnung des konkreten Falls, da keine Verordnung des Arztes, sondern eine pauschale Empfehlung vorgelegt wurde.
[3] Sächsisches FG v. 24.1.2011, 8 K 1403/09, rkr., Haufe-Index 2628077: Kein Abzug von Aufwendungen für Krankengymnastik; Gesundheitssport und die Teilnahme an einer "Krankenkasse-Aktivwoche" als außergewöhnliche Belastungen.

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