Rz. 81

Die Krankheitskosten für Dritte können nur dann als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn die Kostenübernahme aufgrund von rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (§§ 16021610 BGB).[1] In derartigen Fällen ist jedoch zu prüfen, inwieweit eine Krankversicherung des Unterstützten besteht, die die entsprechenden Kosten abdeckt bzw. ob eine solche schuldhaft nicht oder nicht in einem ausreichenden Maße abgeschlossen worden ist. Auch vom Stpfl. selbst getragene Kosten zur Erlangung einer Beitragserstattung durch die private Krankenversicherung können nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, da es an der Zwangsläufigkeit der Kostenentstehung mangelt.[2] Kosten des Erblassers können ggf. vom Erben für diesen geltend gemacht werden.[3]

Krankheitskosten für Personen, denen der Stpfl. gegenüber unterhaltspflichtig ist, sind regelmäßig außergewöhnliche Belastungen[4], soweit der Unterhaltsberechtigte nicht selbst in der Lage ist, die Kosten zu tragen.[5] Sofern der Stpfl. auch für die Unterbringung aufkommt und diese langfristig erfolgt, ist grundsätzlich eine Haushaltsersparnis abzuziehen (Rz. 24). Sofern die Unterbringung allerdings nur vorübergehend ist, wie z. B. bei einer Unterbringung in einem Sanatorium o. Ä., muss kein Abzug einer Haushaltsersparnis erfolgen, da es dem Stpfl. bzw. in diesem Fall der unterhaltsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, eine bestehende Wohnung aufzugeben. Sofern entsprechende Kosten krankheitsbedingt entstehen, ist für die Angemessenheit der Aufwendungen in Übereinstimmung mit dem Pflegegesetz entsprechend zu prüfen, welche Ressourcen und Fähigkeiten die pflegebedürftige Person bei Alltagsaktivitäten aufweist. Eine minutengenaue Berechnung des Pflegebedarfs ist demgegenüber nicht notwendig, sodass z. B. Kosten eines Pflegedienstes insgesamt angemessen sein können, wenn die zu pflegende Person die Pflegestufe 2 aber zugleich diverse Merkzeichen innehat.[6]

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