Rz. 79

S. hierzu Rz. 44a. Regelmäßig wird ein "ex ante" einzuholendes amtsärztliches Gutachten oder die Bescheinigung eines Vertrauensarztes vor Behandlungsbeginn benötigt, um die Zwangsläufigkeit der Kosten nachzuweisen, sofern einer der Fälle des § 64 EStDV vorliegt.[1]

[1] BFH v. 15.11.2007, III B 205/06, BFH/NV 2008, 368: Kosten für Delfintherapie werden nur unter der Voraussetzung anerkannt, dass die Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen ist.

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