Rz. 79
S. hierzu Rz. 44a. Regelmäßig wird ein "ex ante" einzuholendes amtsärztliches Gutachten oder die Bescheinigung eines Vertrauensarztes vor Behandlungsbeginn benötigt, um die Zwangsläufigkeit der Kosten nachzuweisen, sofern einer der Fälle des § 64 EStDV vorliegt.[1]
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