Rz. 13

In früherer, zwischenzeitlich überholter Rspr. wurde vom BFH regelmäßig verlangt, dass die Aufwendungen aus dem laufenden Einkommen und nicht aus vorhandenem Vermögen geleistet wurden.[1] Dieses Verständnis ist indes auf eine frühere Rechtslage zurückzuführen, in der vom Gesetz noch eine "wesentliche Beeinträchtigung" des Stpfl. als zusätzliches Tatbestandsmerkmal gefordert wurde. Die Rspr. wurde zwischenzeitlich aufgegeben. M. E. ist dies sowohl mit dem Wortlaut als auch dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar. Eine Belastung kann auch dann gegeben sein, wenn der Stpfl. Aufwendungen aus vorhandenem Vermögen bestreiten muss. Insoweit kann das Vermögen nicht anderen (privaten) Zwecken zugeführt werden. § 33 EStG differenziert indes nicht nach der Mittelherkunft, sondern stellt auf den Grund und die Höhe der Mittelverwendung ab. Eine Berücksichtigung der Mittelherkunft kann allenfalls bei einer inneren Verknüpfung von Einnahmen und Ausgaben erfolgen (s. hierzu die Ausführungen zum Vorteilsausgleich unter Rz. 19). Keine Belastung liegt allerdings für die Vergütung eines Insolvenzverwalters bei Vornahme einer Verbraucherinsolvenz vor. Die Vergütung wird aus der Masse gezahlt, die den Gläubigern zusteht und den Stpfl. insoweit nicht belastet.[2]

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