Rz. 49

§ 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) S. 2 Doppelbuchst. bb) EStG betrifft "Back-to-Back"-Finanzierungen, bei denen ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und die Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an eine Personengesellschaft steht, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist, sofern der Dritte auf den Gläubiger oder die nahestehende Person zurückgreifen kann. Für den Begriff des Nahestehens i. S. d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) EStG gelten die zu § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) EStG entwickelten Grundsätze entsprechend, s. dazu die Ausführungen unter Rz. 34ff. Die Frage des Vorliegens einer Personengesellschaft beurteilt sich nach dem Zivilrecht. Die wichtigsten Personengesellschaften im deutschen Zivil-/Handelsrecht sind die GbR, die OHG und die KG. Bei ausl. Rechtsgebilden ist ein Typenvergleich durchzuführen. Auf die Beteiligungshöhe kommt es nicht an. Der Begriff des Mitunternehmers richtet sich nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Kapitalüberlassungen an Personengesellschaften, die keine Mitunternehmerschaften sind, werden von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) S. 2 Doppelbuchst. bb) EStG nicht erfasst. In diesem Fall ist § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c) S. 2 Doppelbuchst. aa) EStG zu prüfen.[1]

 

Rz. 50

"Back-to-Back"-Finanzierungen bei Personengesellschaften

[1] Kühner/Gabert-Pipersberg, in H/H/R, EStG/KStG, § 32d EStG Rz. 45.

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