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In § 32d Abs. 1 EStG finden sich keine Regelungen zur Erhebung des Solidaritätszuschlags bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG. Es gelten daher die im SolZG enthaltenen allgemeinen Grundsätze. Der Solidaritätszuschlag ist eine Zuschlagsteuer zur ESt, die der Finanzierung der Kosten der deutschen Wiedervereinigung dienen soll. Das Aufkommen des Solidaritätszuschlags ist jedoch nicht zweckgebunden, sodass es für alle anfallenden Ausgaben verwendet werden kann. Der Steuersatz des Solidaritätszuschlags liegt nach § 4 S. 1 SolZG bei 5,5 %. Bemessungsgrundlage ist die ESt. Im Fall der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG wird der Solidaritätszuschlag nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG i. d. R. als Zuschlag zur KapESt durch die Kreditinstitute erhoben. Kommt es zu keinem Steuerabzug vom Kapitalertrag, erfolgt die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG im Rahmen des Veranlagungsverfahrens.

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