Rz. 22

§ 32d Abs. 1 S. 2 EStG regelt die Berücksichtigung ausl. Quellensteuern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG. Die Vorschrift bestimmt, dass sich die Abgeltungsteuer nach § 32d Abs. 1 S. 1 EStG um die nach Maßgabe des § 32d Abs. 5 EStG anrechenbaren ausl. Quellensteuern mindert, was in der Formel i. S. d. § 32d Abs. 1 S. 4 u. 5 EStG bereits berücksichtigt ist. § 32d Abs. 5 EStG ist eine Sonderregel, die ausschließlich für die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG gilt. Die allgemeine Anrechnungsregel des § 34c EStG findet außer in den Fällen des § 32d Abs. 2 EStG keine Anwendung, wie sich § 34c Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG entnehmen lässt . § 32d Abs. 5 EStG gilt unabhängig davon, ob die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG im Veranlagungs- oder im Steuerabzugsverfahren besteuert werden. Bei § 32d Abs. 5 EStG handelt es sich zwar um eine Vorschrift des Veranlagungsverfahrens. Nach § 43a Abs. 3 S. 1 EStG ist die Regelung aber auch beim Steuerabzug vom Kapitalertrag zu beachten. Darüber hinaus erklärt § 43a Abs. 1 S. 3 EStG die Formel des § 32d Abs. 1 S. 4 u. 5 EStG, in die die Berücksichtigung ausl. Quellensteuern bereits eingearbeitet ist, beim KapESt-Einbehalt für entsprechend anwendbar.

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