Rz. 6

Der persönliche Anwendungsbereich von § 32d EStG umfasst ausschließlich unbeschränkt und beschr. stpfl. natürliche Personen i. S. d. § 1 EStG. Auf unbeschränkt und beschr. stpfl. Körperschaften i. S. d. § 1 KStG findet die Vorschrift keine Anwendung. Für diese gilt die besondere Tarifvorschrift des § 23 KStG, die für KSt-Subjekte einen proportionalen Steuertarif i. H. v. 15 % vorsieht und den § 32d EStG verdrängt. Dies ergibt sich im Hinblick auf unbeschränkt stpfl. Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG bereits daraus, dass diese nach § 8 Abs. 2 KStG stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG erzielen, sodass schon der sachliche Anwendungsbereich des § 32d EStG nicht eröffnet ist. Aber auch auf unbeschränkt stpfl. Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 KStG und beschränkt stpfl. Körperschaften i. S. d. § 2 KStG ist § 32d EStG nicht anwendbar. Zwar können diese Körperschaften auch Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG erzielen, wobei das Verlustverrechnungsverbot i. S. d. § 20 Abs. 6 EStG und das Abzugsverbot für Werbungskosten i. S. d. § 20 Abs. 9 EStG auch in diesen Fällen zu beachten sind. Jedoch verdrängt § 23 KStG als besondere Tarifvorschrift für KSt-Subjekte die Anwendung des § 32d EStG. Anwendbar bleiben aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 8 Abs. 10 S. 2 KStG lediglich § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und Nr. 3 S. 1 und S. 3 bis 6 EStG. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschriften vor, besteht auch bei Körperschaften die Möglichkeit, von einer Anwendung des Verlustverrechnungsverbots i. S. d. § 20 Abs. 6 EStG und des Abzugsverbots für Werbungskosten i. S. d. § 20 Abs. 9 EStG abzusehen.

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