Rz. 5

§ 32d EStG gilt in sachlicher Hinsicht ausschließlich für die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG. Dies wird in § 32d Abs. 1 S. 1 EStG insofern ausdrücklich klargestellt, als der proportionale Sondertarif i. H. v. 25 % nur dann anwendbar ist, wenn die betreffenden Kapitalerträge nicht nach der Subsidiaritätsregel i. S. d. § 20 Abs. 8 S. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG, aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG, aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG oder aus Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 21 EStG gehören. Keine Anwendung findet § 32d EStG auch dann, wenn die Kapitalerträge nach den allgemeinen Grundsätzen den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG oder den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG zuzurechnen sind. Maßgebend für die Abgrenzung ist in diesen Fällen, welche Einkunftsart im Vordergrund steht und die Beziehung zur anderen Einkunftsart verdrängt.[1] Keine Bedeutung für die Anwendung des proportionalen Sondertarifs i. H. v. 25 % hat, ob die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG im Veranlagungs- oder Steuerabzugsverfahren besteuert werden. Bei § 32d EStG handelt es sich zwar um eine Vorschrift des Veranlagungsverfahrens. Auch beim KapESt-Abzug findet nach § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG aber ein proportionaler Steuertarif i. H. v. 25 % Anwendung, für den die Formel i. S. d. § 32d Abs. 1 S. 4 u. 5 EStG, die die Anrechenbarkeit ausl. Quellensteuern und die Abziehbarkeit der KiSt als Sonderausgabe berücksichtigt, nach § 43a Abs. 1 S. 3 EStG entsprechend gilt. Dieser Gleichlauf von Veranlagungs- und Steuerabzugsverfahren ermöglicht die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag nach § 43 Abs. 5 S. 1 EStG, da er eine Veranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG allein zur Anwendung des zutreffenden Steuertarifs und zur steuermindernden Berücksichtigung ausl. Quellensteuern und der KiSt entbehrlich macht.

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