Rz. 1

§ 32d EStG ist eine der zentralen Vorschriften der mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007[1] eingeführten Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne. Die Regelung sieht vor, dass für die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG ein proportionaler Sondertarif i. H. v. 25 % gilt, der die Anwendung des progressiven Normaltarifs i. S. d. § 32a EStG ausschließt. Weiterhin enthält § 32d EStG Vorgaben zur Anrechnung ausl. Quellensteuern und zur Berücksichtigung der KiSt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG. Außerdem führt § 32d EStG laufende Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne auf, bei denen die Anwendung des proportionalen Sondertarifs i. H. v. 25 % ausgeschlossen ist und stattdessen der progressive Normaltarif i. H. v. bis zu 45 % Anwendung findet. Schließlich enthält § 32d EStG Regelungen zur Pflicht- und zur Wahlveranlagung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG.

 

Rz. 2

§ 32d EStG enthält 6 Absätze:

  • § 32d Abs. 1 EStG sieht für die Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG einen proportionalen Sondertarif i. H. v. 25 % vor, regelt die Anrechnung ausl. Quellensteuern und enthält Vorgaben zur Berücksichtigung der KiSt.
  • § 32d Abs. 2 EStG führt Kapitalerträge auf, bei denen abweichend von § 32d Abs. 1 EStG im Rahmen einer verpflichtenden oder wahlweisen Veranlagung der progressive Normaltarif i. H. v. bis zu 45 % zur Anwendung kommt.
  • § 32d Abs. 3 EStG ordnet eine Pflichtveranlagung der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG zum proportionalen Sondertarif i. H. v. 25 % in Fällen an, in denen ein Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht durchgeführt wurde.
  • § 32d Abs. 4 EStG ermöglicht dem Stpfl. eine wahlweise Veranlagung der Kapitalerträge zum proportionalen Sondertarif i. H. v. 25 %, um den KapESt-Einbehalt dem Grunde oder der Höhe nach überprüfen zu lassen.
  • § 32d Abs. 5 EStG regelt Einzelheiten zur Anrechnung ausl. Quellensteuern bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG und verdrängt die allgemeine Anrechnungsregel i. S. d. § 34c EStG.
  • § 32d Abs. 6 EStG räumt dem Stpfl. die Möglichkeit ein, die Kapitalerträge wahlweise zum progressiven Normaltarif i. H. v. bis zu 45 % veranlagen zu lassen, wenn dies zu einer niedrigeren ESt führt.
[1] BGBl I 2007, 1912.

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