4.1 Allgemeines

 

Rz. 36

Die fiktive tarifliche ESt, die auf die stpfl. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfällt, wird nach § 32c Abs. 2 S. 1 EStG für jeden Vz des Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. An die Stelle der tatsächlichen treten nach § 32c Abs. 2 S. 2 EStG die durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nach § 32c Abs. 2 S. 3 EStG ermittelt im Wege der gleichmäßigen Verteilung der Summe der tatsächlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Vz des Betrachtungszeitraums auf die Vz des Betrachtungszeitraums.

4.2 Durchschnittliche Einkünfte

 

Rz. 37

Nach § 32c Abs. 2 S. 1 EStG wird die fiktive tarifliche ESt für jeden Vz des in Betracht kommenden Betrachtungszeitraums gesondert ermittelt. Maßgebend für die Berechnung der fiktiven tariflichen ESt sind nach § 32c Abs. 2 S. 2 EStG die fiktiven begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Auf die tatsächlichen begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die in den einzelnen Vz des Betrachtungszeitraums erzielt worden sind, kommt es nicht an. Die Summe der auf der Grundlage der fiktiven begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für jeden Vz des Betrachtungszeitraums ermittelten tariflichen ESt bildet die Summe der fiktiven tariflichen ESt. Diese geht in die Vergleichsrechnung nach § 32c Abs. 1 S. 2 EStG ein. Hinsichtlich der Ermittlung der fiktiven ESt gilt § 32c Abs. 3 S. 2 EStG. Danach ermittelt sich die auf die stpfl. begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entfallende fiktive tarifliche ESt aus dem Verhältnis der positiven stpfl. begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zur Summe der positiven Einkünfte. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 32c Abs. 4 EStG gehören nicht zu den begünstigten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wohl aber zur Summe der positiven Einkünfte.[1] Unter Summe der positiven Einkünfte sind die positiven Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsart zu verstehen. Ein horizontaler Verlustausgleich insoweit ist möglich, nicht aber ein vertikaler Verlustausgleich.[2]

 

Rz. 38

Die durchschnittlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nach § 32c Abs. 2 S. 3 EStG ermittelt, indem die Summe der tatsächlich begünstigten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der Vz des Betrachtungszeitraums gleichmäßig auf die Vz des Betrachtungszeitraums verteilt werden. Geltung hat dies auch dann, wenn in einem der Vz des Betrachtungszeitraums keine entsprechenden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt werden. Auszugehen ist von den tatsächlichen Gewinnen und Verlusten, die den Festsetzungen für die jeweiligen Vz des Betrachtungszeitraums zugrunde gelegt worden sind. Im Rahmen der fiktiven Steuerberechnung wird das zu versteuernde Einkommen insgesamt neu berechnet. Es besteht allerdings nicht die Möglichkeit, im Rahmen der Ermittlung der fiktiven ESt bereits ausgeübte Wahlrechte abzuändern oder nachzuholen.[3]

[3] Gossert, in Korn, EStG, § 32c EStG Rz. 36.

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