Rz. 11

Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, errechnet sich die Steuer nach dem sog. Splittingverfahren. Darüber hinaus kann das Splittingverfahren gem. § 32a Abs. 6 EStG auch auf das Einkommen verwitweter oder geschiedener Einzelpersonen angewendet werden.

Der Gesetzgeber hat durch das G. zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v. 7.5.2013 v. 15.7.2013[1] in § 2 EStG einen Abs. 8 eingefügt, wonach die Regelungen des EStG zu Ehen und Ehegatten auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften gelten, sodass Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch die Zusammenveranlagung und damit das Splittingverfahren wählen können. Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 2a EStG in allen Fällen, in denen die ESt noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Waren die Lebenspartner verpflichtet, eine ESt-Erklärung abzugeben, ist Verjährung für die Jahre bis 2005 eingetreten. Waren sie hierzu nicht verpflichtet, gilt die 4-jährige Frist (Verjährung für Jahre bis 2008 eingetreten).

Die Neuregelung folgt der Entscheidung des BVerfG v. 7.5.2013[2], wonach die bisherige Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting verfassungswidrig ist. Durch das G. zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rspr. des BVerfG v. 18.7.2014[3] erfolgte die Umsetzung des noch verbliebenen Anpassungsbedarfs zur umfassenden steuerlichen Gleichbehandlung von Lebenspartnern, insbesondere in der ESt.

§ 2 Abs. 8 EStG findet auf verschiedengeschlechtliche Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Anwendung.[4]

Mit dem G. zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017[5] hat der Gesetzgeber § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB dahingehend geändert, dass die Ehe ab 1.10.2017 nunmehr auch von 2 Personen gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen werden kann. Gleichzeitig regeln § 20a LPartG die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. v. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO.[6]

Mit dem "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" v. 11.12.2018[7] wurde in Art. 97 in § 9 Abs. 5 EGAO als Konsequenz auf das Urteil des FG Hamburg folgende Regelung aufgenommen: Wurde eine Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 gem. § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt, sind § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 sowie § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden, soweit die Ehegatten bis zum 31.12.2020 den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine Ehe anknüpfender und bislang nicht berücksichtigter Rechtsfolgen beantragt haben.

 

Rz. 12

Das Ehegattensplitting diente zunächst dem Ziel, das aus Art. 6 GG folgende Benachteiligungsverbot für die Besteuerung einer Ehe umzusetzen.[8] Darüber hinaus ist anerkannt, dass das Splittingverfahren ein sachgerechtes Verfahren zur Besteuerung von Ehegatten darstellt. Es ist mit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vereinbar. Das Splittingverfahren beruht auf der Vorstellung, dass zusammenlebende Ehegatten eine Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft bilden und an allen Einkünften und Ausgaben zur Hälfte beteiligt sind, sodass zwischen Ehegatten ein Transfer steuerlicher Leistungsfähigkeit stattfindet. Die Ehegatten sollen ihre Einkommensverteilung intern frei und unbeeinflusst von steuerlichen Erwägungen bestimmen können.[9]

 

Rz. 13

Das Splittingverfahren entspricht daher der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit; der sich ergebende Splittingvorteil ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Ein Gebot, das Splittingverfahren auf Alleinstehende mit Kindern auszuweiten, besteht daher nicht[10], und auch dann nicht, wenn bei Verwitweten mit Kindern die Voraussetzungen des Verwitweten-Splittings wegefallen sind.[11] Die ESt der Ehegatten entspricht daher der Summe der Steuern, die die Ehegatten als Einzelpersonen zu entrichten hätten, wenn jeder von ihnen die Hälfte des gemeinsamen ehelichen Einkommens bezogen hätte, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie sich das Einkommen tatsächlich auf die Ehegatten verteilt. Das führt dazu, dass Ehegatten nach der Eheschließung keine höhere ESt zu zahlen haben als vor der Eheschließung.

 

Rz. 14

Das Splittingverfahren ist keine Steuervergünstigung, die vom Gesetzgeber beliebig änderbar wäre.[12] Gleichwohl ist die derzeit geltende Regelung nicht die einzig verfassungsgemäße Lösung zur Besteuerung von Ehegatten, vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, "andere Lösungen … zur Neuregelung der Familienbesteuerung zu finden".[13] Ein mögliches Familiensplitting oder Realsplittung hat sich aber bisher nicht durchsetzen können.[14]

 

Rz. 15

Auf politischer Ebene ist gleichwohl regelmäßig versucht worden, den Splittingtarif einzuschränken[15] oder gar ...

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