Rz. 40

Das Kindergeld wird monatlich als Steuervergütung gezahlt; die Freibeträge werden erst bei der Veranlagung berücksichtigt. Das Kindergeld ist somit steuertechnisch eine Vorauszahlung auf eine erst im Veranlagungsverfahren mögliche steuerliche Kinderentlastung.[1] Tatsächlich stellt es aber, da der Kinderfreibetrag nur bei einem kleinen Teil (Rz. 6) der stpfl. Kindergeldberechtigten günstiger ist[2], in der Masse der Fälle anteilig eine Sozialleistung (Rz. 6) dar, soweit es die erst nach Durchführung der Veranlagung feststellbare, aber bereits im Kj. abschätzbare mögliche Steuerentlastung in Höhe der Kinderfreibeträge übersteigt (zur Verfassungsmäßigkeit s. Rz. 12ff.).

 

Rz. 41

Das Kindergeld ist keine Steuervergütung i. S. v. § 37 AO. Darunter versteht man die Vergütung einer von einem Dritten gezahlten Steuer an denjenigen, der die Steuer (infolge Überwälzung) wirtschaftlich getragen hat, z. B. verrechnete Vorsteuer, Arbeitnehmersparzulage. Die Definition als Steuervergütung hat i. S. einer Rechtsgrundverweisung lediglich die Bedeutung, dass auf das einkommensteuerliche Kindergeld die Vorschriften der AO über Steuervergütungen Anwendung finden, insbes. § 155 Abs. 4 AO.

 

Rz. 42

Aus der Bezeichnung als Steuervergütung folgt auch die Statthaftigkeit des Einspruchs als außergerichtlichen Rechtsbehelf und der Rechtsweg zum FG, nicht zum Sozialgericht wie nach dem BKGG (Rz. 22).

[1] Kanzler, in H/H/R, EStG/KStG, § 31EStG Rz. 32.
[2] Hartmann, INF 1996, 641.

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