Rz. 1

Zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens wird nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)[1] an weniger einkommensstarke Mitbürger auf Antrag ein Wohngeld als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Dieses Wohngeld nach dem WoGG ist nach § 3 Nr. 58 EStG steuerfrei.

Bei den sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten und Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 4 WoGG handelt es sich um laufende Leistungen eines öffentlichen Haushalts oder eines Zweckvermögens, die einem Mieter oder selbstnutzenden Wohneigentümer zur Senkung der Miete oder Belastung gewährt werden. Solche Zuschüsse werden nicht nach dem WoGG gezahlt. Daher bedurfte es ihrer besonderen Erwähnung in § 3 Nr. 58 EStG. Sie sind damit ebenfalls nach § 3 Nr. 58 EStG steuerfrei.

 

Rz. 2

Ferner sind auch öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei aus öffentlichen Haushalten gewährten Darlehen unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen nebst genannten Höchstbeträgen, also im Rahmen der Wohnraumförderung (vgl. § 2 WoFG und die Landesgesetze zur Wohnraumförderung wie z. B. Bayerisches WohnraumförderungsgesetzBayWoFG) für eigengenutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen steuerfrei. Zur Eigennutzung gehört auch die Nutzung als Wochenendwohnung. Ab 2002 sind auch Zuschüsse zur Schaffung und Instandsetzung von Wohnungseigentum innerstädtischer Altbauwohnungen innerhalb des Finanzierungsprogramms "Stadtumbau Ost" einbezogen.

Begünstigt sind nur Zuschüsse und Zinsvorteile aus öffentlichen Haushalten, d. h. von Gebietskörperschaften, kommunalen Zweckverbänden und Sozialversicherungsträgern (R 3.58 LStR 2015), nicht aber von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Zinsvergünstigung aus einem Arbeitgeberwohnungsbaudarlehen einer Handwerkskammer ist somit nicht steuerfrei, weil die Handwerkskammer kein öffentlicher Haushalt ist.[2]

Es genügt nicht, wenn die – z. B. von einem Verein gezahlten – Gelder aus öffentlichen Mitteln stammen. Zur Wohnraumförderung, die dem Mieter zugutekommt (§ 3 Nr. 59 EStG, Rz. 1).

 

Rz. 3

Die Steuerfreiheit gilt auch für Aufwendungszuschüsse und Zinsvorteile, die öffentliche Zuschussgeber ihren Bediensteten gewähren, soweit sie nicht über die Vorteile aus der entsprechenden allgemeinen Wohnraumförderung hinausgehen. Es muss daher geprüft werden, ob diese Förderung des Arbeitnehmers nach seinen Einkommensverhältnissen in Betracht gekommen wäre. Die Begünstigung greift nicht, wenn der Arbeitnehmer nicht von der allgemeinen Wohnraumförderung ausgeschlossen ist. Stpfl. Arbeitslohn liegt allerdings dann nicht vor, wenn den Wohnungsfürsorgemitteln entsprechende Belastungen (z. B. Belegungsrechte) gegenüberstehen.

[1] Zuletzt geändert durch Art. 22 Abs. 4 des Gesetzes v. 11.11.2016, BGBl I 2016, 2500.

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