Rz. 3
Die Vorschrift erfasst die Übertragung von Anrechten aus einem nach § 5a AltZertG zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a AltZertG[1] zertifizierten Vertrag. Die Übertragung muss auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG beruhen. Es handelt sich dabei jeweils um einen Basisrentenvertrag, der die Bedingungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG[2] erfüllt (§ 10 EStG, Rz. 62 – 67). Der neue Vertrag kann auch bei einem anderen Anbieter abgeschlossen sein. Unschädlich sind auch Änderungen der Vertragsinhalte, solange sie im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bleiben. Das Altersvorsorgekapital muss vollständig und unmittelbar auf den anderen Basisrentenvertrag übertragen werden. Eine Auszahlung an den Steuerpflichtigen ist nicht begünstigt.
Rz. 4
Die Steuerfreiheit der Übertragung führt dazu, dass für den übertragenen Betrag kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug möglich ist.[3]
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