Rz. 3

Die Vorschrift erfasst die Übertragung von Anrechten aus einem nach § 5a AltZertG zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a AltZertG[1] zertifizierten Vertrag. Die Übertragung muss auf § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 Buchst. b AltZertG beruhen. Es handelt sich dabei jeweils um einen Basisrentenvertrag, der die Bedingungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG[2] erfüllt (§ 10 EStG, Rz. 6267). Der neue Vertrag kann auch bei einem anderen Anbieter abgeschlossen sein. Unschädlich sind auch Änderungen der Vertragsinhalte, solange sie im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bleiben. Das Altersvorsorgekapital muss vollständig und unmittelbar auf den anderen Basisrentenvertrag übertragen werden. Eine Auszahlung an den Steuerpflichtigen ist nicht begünstigt.

 

Rz. 4

Die Steuerfreiheit der Übertragung führt dazu, dass für den übertragenen Betrag kein zusätzlicher Sonderausgabenabzug möglich ist.[3]

[1] Neu gefasst durch G. v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667.
[2] Neu gefasst durch G. v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667.
[3] BT-Drs. 17/7524, 12.

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