Rz. 36

Der Veräußerungspreis ist anteilig steuerfrei; etwaige Veräußerungs- sowie die Anschaffungskosten sind nach § 3c EStG nur teilweise abziehbar. Im Fall einer teilentgeltlichen Veräußerung ist das Veräußerungsgeschäft in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuspalten. Die Steuerfreiheit gilt für den entgeltlichen Teil.

 

Rz. 37

Wird im Fall der Veräußerung gegen eine Leibrente die Zuflussbesteuerung gewählt (R 17 Abs. 7 S. 2 EStR 2012), ist der Tilgungsanteil (nach Verrechnung mit den Anschaffungs- und Veräußerungskosten) nur anteilig zu besteuern, während der Ertragsanteil nach § 22 EStG stpfl. ist.[1]

Das Teileinkünfteverfahren gilt auch dann, wenn die Veräußerung vor Einführung des Teileinkünfteverfahrens stattgefunden hat.[2]

 

Rz. 38

Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft steht der Anteilsveräußerung gleich (§ 17 EStG Rz. 146). In diesem Fall ist der gemeine Wert maßgebend (§ 17 EStG Rz. 196).

[1] BMF v. 3.8.2004, IV A 6 – S 2444 – 16/04, BStBl I 2004, 1187.

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