Rz. 62

Die Steuerfreiheit ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen. Dadurch wird verhindert, dass das Trägerunternehmen Rückflüsse aus der Unterstützungskasse (teilweise) steuerfrei erhalten kann, obwohl die Zuwendungen an die Unterstützungskasse (unter den Voraussetzungen des § 4d EStG; § 4d EStG Rz. 9) als Betriebsausgaben abgezogen wurden.[1] Es kommt nicht darauf an, ob die früheren Zuwendungen an die Unterstützungskasse in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar waren und ob es sich um eine steuerfreie oder stpfl. Unterstützungskasse handelt. Die Regelung gilt ab Vz 2016.[2]

[1] BT-Drs. 18/4902, 41.
[2] Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl I 2015, 1843.

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