Rz. 55

Bei Kredit-, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen ist § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. a, b und dh EStG unter bestimmten Voraussetzungen nicht anzuwenden. Der Ausschluss der Steuerfreiheit zielt darauf, diesen Unternehmen für kurzfristige Eigenhandelsgeschäfte die volle Verlustberücksichtigung zu erhalten. Dem entsprechend ist auch die Teilfreistellung nach § 20 Abs. 1 S. 4 Nr. 2 InvStG ausgeschlossen. Der Ausschluss der Steuerfreiheit gilt auch für Kredit-, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat.[1]

[1] BT-Drs. 18/9536, 56.

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