Rz. 52

Die Steuerfreiheit gilt auch für Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 2 EStG, soweit diese von einer nicht von der KSt befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen. Hauptanwendungsfall sind die Zuwendungen von Familienstiftungen an ihre Destinatäre. Diese sind bei der leistenden Körperschaft nicht abziehbar und somit mit KSt vorbelastet. Dies wird durch die Steuerfreiheit ausgeglichen.

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