Rz. 12

Nach § 3 Nr. 36 S. 2 EStG gilt die Steuerbefreiung entsprechend, wenn die pflegebedürftige Person anstelle von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI oder § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI entweder Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung oder im öffentlichen Dienst nach den Beihilfevorschriften erhält. Diese Regelung begünstigt jedoch wiederum (s. Rz. 2) nicht die bereits nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfreie Versicherungs- oder Beihilfeleistung an die pflegebedürftige Person, sondern das Entgelt, das die Pflegeperson von Seiten der pflegebedürftigen Person für ihre Pflegedienste erhält. Dieses Entgelt ist bis zur Höhe des nach § 37 Abs. 1 SGB XI für den entsprechenden Pflegegrad der pflegebedürftigen Person maßgeblichen Pflegegelds bzw. des Entlastungsbetrags (dazu s. Rz. 10) steuerfrei.

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