Rz. 3
§ 3 Nr. 3 Buchst. b EStG betrifft zunächst die Steuerfreiheit der Rückerstattung von Versichertenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in den in § 210 SGB VI genannten Fällen,[1] in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs verfehlt wird, nämlich dann,
- wenn der Versicherte nicht versicherungspflichtig ist und auch nicht freiwillig versichert werden kann,
- wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze zwar erreicht, die allgemeine Wartezeit jedoch nicht erfüllt hat, oder
- wenn bei den Hinterbliebenen des Versicherten wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht.
Gleiches gilt, wenn in den genannten, in § 210 SGB VI aufgeführten Fällen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind (§ 286d SGB VI).
Ebenfalls nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei sind den genannten Fällen des § 210 SGB VI vergleichbare Rückerstattungen von Beiträgen zur Alterssicherung an Landwirte nach den §§ 75, 117 ALG.
Daneben stellt § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG die Erstattung von freiwillig geleisteten Nachzahlungsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung im Zusammenhang
- mit dem Ausscheiden aus einer internationalen Organisation nach § 204 SGB VI,
- mit Strafverfolgungsmaßnahmen nach § 205 SGB VI und
- mit Ausbildungszeiten nach § 207 SGB VI steuerfrei.
Außerdem ist die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung gem. § 26 SGB IV steuerfrei.
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