Rz. 3

§ 3 Nr. 3 Buchst. b EStG betrifft zunächst die Steuerfreiheit der Rückerstattung von Versichertenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung in den in § 210 SGB VI genannten Fällen,[1] in denen das mit der Einbeziehung in die Rentenversicherung verfolgte Ziel eines Rentenanspruchs verfehlt wird, nämlich dann,

  • wenn der Versicherte nicht versicherungspflichtig ist und auch nicht freiwillig versichert werden kann,
  • wenn der Versicherte die Regelaltersgrenze zwar erreicht, die allgemeine Wartezeit jedoch nicht erfüllt hat, oder
  • wenn bei den Hinterbliebenen des Versicherten wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht.

Gleiches gilt, wenn in den genannten, in § 210 SGB VI aufgeführten Fällen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind (§ 286d SGB VI).

Ebenfalls nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei sind den genannten Fällen des § 210 SGB VI vergleichbare Rückerstattungen von Beiträgen zur Alterssicherung an Landwirte nach den §§ 75, 117 ALG.

Daneben stellt § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG die Erstattung von freiwillig geleisteten Nachzahlungsbeiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung im Zusammenhang

Außerdem ist die Erstattung von zu Unrecht entrichteten Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung gem. § 26 SGB IV steuerfrei.

[1] FG Düsseldorf v. 22.11.2018, 14 K 1629/18 E, EFG 2019, 410, Haufe-Index 12977908, Rev. eingelegt, AZ beim BFH X R 35/18; Lemper/Knodt, NWB 2019, 1882.

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