Rz. 2

Durch § 3 Nr. 3 Buchst. a EStG werden Abfindungsbeträge steuerfrei gestellt, die an Witwer und Witwen im Falle ihrer Wiederheirat zur Ablösung ihres Anspruchs auf Witwenrente oder nach Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft oder Begründung einer Ehe nach einer Lebenspartnerschaft oder umgekehrt gezahlt werden (§ 107 SGB VI). Steuerfrei ist des Weiteren die Witwenabfindung des Anspruchs auf Witwengeld oder Unterhaltsbeitrag bei Wiederheirat (§ 21 BeamtVG, § 43 SVG i. V. m. § 21 BeamtVG).

 

Rz. 2a

Steuerfrei ist auch die Witwenabfindung der Witwe eines Altersgeldberechtigten (§ 9 Abs. 4 AltGG), die bei Wiederverheiratung eine Abfindung ihres Anspruchs auf Witwenaltersgeld erhält. Diese Regelung gilt ab Vz 2020.[1] Nach der Gesetzesbegründung ist die Regelung lediglich klarstellend.[2] Dies lässt darauf schließen, dass die Finanzverwaltung auch Fälle vor Vz 2020 nicht besteuert. Dem steht jedoch entgegen, dass der Gesetzgeber keine rückwirkende Anwendungsregelung getroffen hat. Bei einer Witwenabfindung vor 2020 fehlt also die Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit, sodass eine Schlechterbehandlung der Witwenabfindung nach den AltGG gegenüber den übrigen Witwenabfindungen vorliegt.

[1] Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019, BGBl I 2019, 2451 i. V. m. §52 Abs. 1 EStG.
[2] BR-Drs. 356/19, 114.

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