Rz. 5

Gem. § 3 Nr. 26b S. 2 EStG gilt § 3 Nr. 26 S. 2 EStG entsprechend. Soweit der Freibetrag von 2.400 EUR bzw. 3.000 EUR ab Vz 2021 bereits im Rahmen des § 3 Nr. 26 EStG verbraucht ist, ist der auf die Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB entfallende restliche steuerfreie Betrag maßgebend. Die mit der Betreuertätigkeit verbundenen Aufwendungen sind nur in der Höhe nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wie die Aufwandsentschädigungen steuerfrei sind. Eine zusammengefasste Betrachtung der nach § 3 Nr. 26 EStG und der nach § 3 Nr. 26b EStG steuerfreien Einnahmen sieht § 3 Nr. 26b S. 2 EStG nicht vor.

 

Rz. 6

Überschreiten die Aufwandsentschädigungen den (verbleibenden) steuerfreien Betrag (und sind sie insoweit als stpfl. zu behandeln), so dürfen die mit der Übernahme der Betreuung, der Vormundschaft oder der Pflegschaft in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c Abs. 1 EStG nur insoweit als Betriebsausgaben in Ansatz gebracht werden, als sie den Betrag der steuerfrei gebliebenen Aufwandsentschädigungen übersteigen. Sind die Aufwandsentschädigungen in vollem Umfang steuerfrei, ist § 3c Abs. 1 EStG anzuwenden. Dies führt im Rahmen des § 3 Nr. 26b EStG ebenfalls dazu, dass die Betriebsausgaben abziehbar sind, soweit sie die steuerfreien Aufwandsentschädigungen übersteigen (§ 3 Nr. 26 EStG Rz. 33), sofern auf die voraussichtliche Gesamtdauer der Tätigkeit gesehen eine Gewinnerzielungsabsicht besteht.

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