Rz. 53

Als Sonderregelung ist § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG eng auszulegen. Die Entschädigung muss unbeschadet ihrer Bezeichnung auf § 89b HGB beruhen. Der Anspruch nach § 89b HGB setzt voraus, dass der Unternehmer nach Beendigung des Vertretervertrags aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen Kunden erhebliche Vorteile hat und dem Handelsvertreter infolge der Vertragsauflösung Provisionen dieser Kunden entgehen. Tatsächlich ist die Rspr. jedoch großzügiger.

 

Rz. 54

Unter § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG fallen auch Zahlungen des Unternehmers in analoger Anwendung des § 89b HGB, z. B. Ausgleichszahlungen an Kommissionsagenten und Franchisenehmer oder Kfz-Vertragshändler[1] sowie an Versicherungsvertreter (§ 89 Buchst. b Abs. 5 HGB) und Bausparkassenvertreter (§ 92 Abs. 2 HGB). Begünstigt sind auch Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter aufgrund einer dem § 89 b HGB entsprechenden Norm ausländischen Rechts.[2] Darüber hinaus prüft die Rspr. nicht, ob ein Ausgleichsanspruch nicht gem. § 89b Abs. 3 HGB ausgeschlossen war und wendet § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG auch an, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Geschäftsherrn auf Betreiben des Handelsvertreters beendet wurde; darüber hinaus wird auch die einvernehmliche Auswechslung des Bezirks als Beendigung des Vertragsverhältnisses angesehen.[3] Entfällt der Ausgleichsanspruch aber wegen Versorgungsleistungen des Geschäftsherrn, z. B. aus einer betrieblichen Altersversorgung, so fallen die Versorgungsleistungen nicht unter § Nr. 1 Buchst. c, sondern sind nachträgliche Einkünfte nach § 24 Nr. 2 EStG.[4]

 

Rz. 55

Schuldner des Ausgleichsanspruchs ist nur der Unternehmer. Deshalb fallen Zahlungen Dritter nicht unter § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG. Tritt ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter in das Vertragsverhältnis ein, so schließt dies gem. § 89b Abs. 3 HGB einen Ausgleichsanspruch aus. Die Zahlung des Nachfolgers fällt daher auch nicht unter § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG, soweit sie wirtschaftlich das Surrogat des ansonsten entstehenden Abfindungsanspruchs ist, stattdessen ist § 16 EStG zu prüfen. Besteht jedoch ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, dann kann auch die Zahlung durch den Nachfolger des Handelsvertreters die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG erfüllen, wenn dieser die Verbindlichkeit übernommen hat und somit auf Rechnung des zur Abfindung verpflichteten Geschäftsherrn leistet.[5]

 

Rz. 56

Pauschale Zahlungen des Unternehmers bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses können neben § 89b HGB auch andere Rechtsgrundlagen haben. Sie können deshalb aufzuteilen sein; in Betracht kommen neben der Begünstigung des § 24 Nr. 1 Buchst. c auch Nr. 1 Buchst a[6] und auch Nr. 1 Buchst. b EStG[7] oder bei Veräußerung von Wirtschaftsgütern § 16 EStG. Wenn die Beteiligten sich auf eine Berechnungsgrundlage bzw. Aufteilung des Gesamtanspruchs geeinigt haben, ist dies grds. auch für die Besteuerung hinzunehmen, sofern die Werte wirtschaftlich vertretbar sind.[8] Akribische Überprüfungen z. B. der Angemessenheit oder der Einhaltung der gesetzlichen Obergrenze des dem Abfindungsanspruch zugeordneten Teilbetrags sind im Regelfall zu unterlassen; Missbrauch ist kaum zu befürchten, da neben § 24 Nr. 1 Buchst. c EStG auch andere Begünstigungstatbestände in Betracht kommen; die insoweit sehr strenge ältere Rspr. ist überholt.[9]

Rz. 57 einstweilen frei

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