Rz. 7

Nach § 22a Abs. 2 S. 1 EStG ist der Leistungsempfänger verpflichtet, der mitteilungspflichtigen Stelle, z. B. der Deutschen Rentenversicherung Bund, seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt mitzuteilen, um so eine einfache Zuordnung der gezahlten Rente beim jeweiligen Stpfl. zu ermöglichen. Kommt der Rentenbezieher dieser Verpflichtung trotz Aufforderung nicht nach, übermittelt das BZSt auf Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle nach § 22a Abs. 2 S. 2 EStG die Id.-Nr. (und nur diese). Ab Vz 2019: Handelt es sich bei den Anfragenden um Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, wird auch der beim BZSt gespeicherte Tag der Geburt (§ 139b Abs. 3 Nr. 8 AO) mitgeteilt, wenn dieser von dem in der Anfrage genannten Tag der Geburt abweicht und das Datum für die Befüllung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes benötigt wird (§ 33a SGB I). Weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden.

In der Anfrage dürfen aus datenschutzrechtlichen Gründen nur die in § 139b Abs. 3 AO genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben werden, soweit sie der mitteilungspflichtigen Stelle bekannt sind (§ 22a Abs. 2 S. 3 EStG). Anfrage und Antwort sind nach § 22a Abs. 2 S. 4 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die ZfA zu übermitteln, um den Beteiligten die bestehenden Kommunikationswege zur geförderten Altersvorsorge zu ermöglichen.[1] Die Daten sind aus datenschutzrechtlichen Gründen zu verschlüsseln, damit eine Kenntnisnahme der Daten ausgeschlossen wird (§ 22a Abs. 2 S. 7 EStG). § 22a Abs. 2 S. 5 u. 6 EStG bestimmt, dass der ZfA lediglich die Funktion einer Durchleitstelle zukommt. Sie prüft die übermittelten Daten nur daraufhin, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist. Die Daten sind zu speichern bis zur Übermittlung an das BZSt oder die mitteilungspflichtige Stelle. Die Identifikationsnummer und einen nach § 22a Abs. 2 S. 2 EStG mitgeteilten Tag der Geburt darf die mitteilungspflichtige Stelle nur zum Zweck ihrer Mitteilungspflicht nach § 22a Abs. 1 S. 1 EStG verarbeiten (§ 22a Abs. 2 S. 8 EStG). Bei Verstoß hiergegen gilt § 50f EStG.

Für das maschinelle Anfrageverfahren zur Abfrage der steuerlichen Id.-Nr. finden die Regelungen des § 93c AO keine Anwendung (§ 22a Abs. 2 S. 9 EStG).

[1] BT-Drs. 16/6290, 79.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge