Rz. 97b

Das Verständnis der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist durch die gesetzliche Regelung unverändert geblieben. Der Übergeber behält sich typischerweise die Erträge des übertragenen Vermögens vor, die nunmehr vom Übernehmer erwirtschaftet und ganz oder teilweise an den Übergeber in Form von Versorgungsleistungen abgeführt werden müssen. Die Versorgungsleistungen unterliegen einem Sonderrecht: Sie stellen Sonderausgaben beim Übernehmer und sonstige Einkünfte beim Übergeber dar. Dies gilt aber nur noch, wenn begünstigtes Vermögen i. S. d. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG gegen lebenslange zu erbringende Versorgungsleistungen übertragen wird. Das ist nur noch der Fall bei Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, eines Mitunternehmeranteils oder eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH bei gleichzeitiger Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit durch den Vermögensübernehmer. Rechtsfolge ist die unentgeltliche Übertragung des begünstigten Vermögens.

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