Rz. 94

Nach zutreffender Auffassung des BFH[1] steht das Institut der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen vor der gesetzlichen Regelung vor 2007 auf sicheren rechtlichen Fundamenten und kann in den grundsätzlichen Voraussetzungen nicht mehr zweifelhaft sein. Angesichts der Neuregelung ab Vz 2008 hat sich eine Kritik an dieser Rspr. erledigt und ist entbehrlich.

Rz. 95 bis 97 einstweilen frei

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