Rz. 274

§ 15a Abs. 4 EStG ordnet die gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlusts an und regelt das Verfahren. Dabei sind der Feststellungsbescheid der Einkünfte und des verrechenbaren Verlusts gesonderte selbstständige Verwaltungsakte (§ 15a EStG Rz. 339ff.).

Nicht geregelt ist, wer die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Verlusts abzugeben hat. Da eine Beiladung der übrigen Gesellschafter bei der Anfechtung der gesonderten Feststellung des verrechenbaren Verlusts nicht erforderlich ist[1], ist dies der betroffene Gesellschafter.[2]

[1] BFH v. 15.10.1996, IX R 79/92, BStBl II 1997, 250.
[2] Schallmoser, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 21 EStG Rz. 500;  Mellinghoff, in Kirchhof, EStG, § 21 EStG Rz. 135.

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