Rz. 264

Nach § 21 Abs. 1 S. 2 EStG gelten die Vorschriften des § 15a EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß. Mit der sinngemäßen Anwendung soll die Gleichbehandlung vermögensverwaltender mit gewerblich tätigen oder geprägten KGs erreicht werden.[1] Sie gilt insbesondere für vermögensverwaltende Personengesellschaften in der Rechtsform der KG[2], z. B. für geschlossene Immobilienfonds. Für die Gesellschafter einer GbR kommt eine sinngemäße Anwendung gem. § 15a Abs. 5 EStG in Betracht (Rz. 275). Aus der sinngemäßen Anwendung folgt, dass das Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15a Abs. 1, 2 EStG und die Regelungen der Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 EStG eingreifen.

 

Rz. 265

Vor der Anwendung des § 15a EStG ist zu prüfen, ob die Gesellschaft mit Einkunftserzielungsabsicht handelt (Rz. 41ff.). Ist die Frage zu verneinen, ist eine Prüfung des § 15a EStG nicht mehr erforderlich, da die Vermietung nicht steuerbar ist. Haben die Gesellschafter eine steuerrechtlich anzuerkennende Vereinbarung getroffen, dass dem einzelnen Gesellschafter Werbungskostenüberschüsse nur dann zuzurechnen sind, wenn dadurch "kein negatives Kapitalkonto" entsteht, kommt eine sinngemäße Anwendung nicht in Betracht.[3]

[1] BT-Drs. 8/4157, 8/3648; Schallmoser, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 21 EStG Rz. 477; Kulosa, in Schmidt, EStG, 2020, § 21 EStG Rz. 151.

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