Rz. 258

Die rechtliche Einordnung der Kosten richtet sich danach, ob es sich um einen Fonds mit oder ohne wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten handelt.

 

Rz. 259

Bei einem Fonds ohne wesentliche Einflussnahmemöglichkeiten gehören zu den Anschaffungskosten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Projekts in der Investitionsphase anfallen. Es gelten daher die Ausführungen in Rz. 244f. entsprechend. Zu den Anschaffungskosten gehören daher die dort genannten Aufwendungen wie Baukosten für die Errichtung oder Modernisierung des Gebäudes, Baubetreuungsgebühren, Treuhandgebühren, Gebühren für die Vermittlung des Objekts oder des Eigenkapitals usw. Es ist ohne Bedeutung, ob die Aufwendungen an den Initiator oder einen Dritten (z. B. bei Nebenkosten) gezahlt werden[1], und ob die Aufwendungen vom Gesellschafter selbst oder aus seiner Einlage gezahlt werden. Zu den Anschaffungskosten gehören auch Haftungs- und Geschäftsführervergütungen für Komplementäre, Geschäftsführungsvergütungen bei schuldrechtlichem Leistungsaustausch und Vergütungen für Treuhandkommanditisten in der Investitionsphase. Auch diese Aufwendungen dienen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Erwerb des betriebsbereiten Gebäudes.[2]

Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern gewährt, mindern seine Anschaffungskosten und führen nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.[3]

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