Rz. 360

Nach § 20 Abs. 6 S. 1 EStG a. F. waren verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG nach der Verrechnung i. S. d. § 43a Abs. 3 EStG zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG a. F. zu verrechnen. Außerdem waren verbleibende positive Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG nach der Verrechnung i. S. d. § 43a Abs. 3 EStG zunächst mit Verlusten aus sonstigen Leistungen nach § 22 Nr. 3 S. 5 und 6 EStG a. F. zum Ausgleich zu bringen. Die Möglichkeit der Verrechnung von Altverlusten nach § 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG a. F. und § 22 Nr. 3 S. 5 und 6 EStG a. F. bestand nach § 52a Abs. 10a und Abs. 11 S. 11 EStG a. F. bis zum Vz 2013. Aus diesem Grund wurde § 20 Abs. 6 S. 1 EStG a. F. im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v. 25.7.2014[1] gestrichen. Auch § 22 Nr. 3 S. 5 und 6 und § 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG a. F. wurden in diesem Zusammenhang aufgehoben. Für Altfälle bleiben die Vorschriften aber weiter von Bedeutung.

[1] BGBl I 2014, 1266.

8.1.2.1 Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

 

Rz. 361

§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG a. F. bestimmte, dass verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG nach der Verrechnung i. S. d. § 43a Abs. 3 EStG zunächst mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 S. 9 u. 10 EStG a. F. zu verrechnen waren. Nach § 23 Abs. 3 S. 9 EStG a. F. konnten Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, auf die § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung anzuwenden war, abweichend von § 23 Abs. 3 S. 7 EStG auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden. § 23 Abs. 3 S. 10 EStG a. F. sah vor, dass diese Verluste abweichend von § 23 Abs. 3 S. 8 EStG nach Maßgabe des § 10d EStG auch die Einkünfte minderten, die der Stpfl. in den folgenden Vz aus § 20 Abs. 2 EStG erzielte. Nach § 52a Abs. 11 S. 11 EStG a. F. war § 23 Abs. 3 S. 9 u. 10 EStG a. F. letztmals für den Vz 2013 anzuwenden.

 

Rz. 362

§ 23 Abs. 10 S. 8 und 9 EStG a. F. sollte es dem Stpfl. ermöglichen, bis zum Vz 2008 nicht ausgeglichene Altverluste aus der Veräußerung von Wertpapieren i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a. F. für einen Übergangszeitraum von 5 Jahren mit Neugewinnen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG zu verrechnen. Da Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren seit der Einführung der Abgeltungsteuer unter § 20 Abs. 2 EStG fallen, sollte auf diese Weise verhindert werden, dass entsprechende Verluste dauerhaft verloren gehen.[1] Aus diesem Grund gestattete der Gesetzgeber bis zum Vz 2013 eine Verrechnung entsprechender Altverluste mit Neugewinnen i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG. Das bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG nach § 23 Abs. 3 S. 7 u. 8 EStG geltende Verbot des vertikalen Verlustausgleichs fand insofern keine Anwendung. Der Anwendungsbereich von § 23 Abs. 10 S. 8 u. 9 EStG a. F. war indes nicht auf Altverluste aus der Veräußerung von Wertpapieren gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG a. F. begrenzt. Vielmehr waren ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift sämtliche Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG erfasst, also auch solche aus der Veräußerung von Grundstücken i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und sonstigen Wirtschaftsgütern i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG.[2] Unsicherheiten ergaben sich lediglich in zeitlicher Hinsicht. § 23 Abs. 3 S. 9 EStG a. F. bezog sich in seiner ursprünglichen Fassung auf Verluste "im Sinn des § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung". Damit waren entgegen der gesetzgeberischen Intention[3] auch Verluste i. S. d. § 23 EStG erfasst, die nach dem 31.12.2008 anfielen. Hiergegen gerichtete teleologische Überlegungen griffen aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht.[4] Erst mit dem JStG 2010 v. 8.12.2010[5] hat der Gesetzgeber § 23 Abs. 3 S. 9 EStG a. F. geändert. Seither galt die Vorschrift für Verluste, "auf die § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist". Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und sonstigen Wirtschaftsgütern i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, die nach dem 31.12.2008 anfielen, gehörten seither nicht mehr zu den Altverlusten i. S. d. § 23 Abs. 3 S. 8 und 9 EStG a. F.[6] Nach Ansicht des Gesetzgebers sollte es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung handeln, die nach § 52a Abs. 1 S. 11 EStG a. F. rückwirkend ab dem Vz 2009 anzuwenden war.[7] Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der ursprünglichen Fassung von § 23 Abs. 3 S. 9 EStG a. F. dürften die Voraussetzungen für eine verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung jedoch kaum vorliegen und die Neuregelung somit erst ab dem Vz 2010 Geltung beanspruchen.[8] Nicht zu den Altverlusten gem. § 23 Abs. 10 S. 8 u. 9 EStG a. F. gehören Altverluste aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG in der bis z...

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