Rz. 353

§ 20 Abs. 6 EStG regelt die Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG. Die Vorschrift wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. 14.8.2007[1] eingeführt und durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v. 25.7.2014[2] teilweise geändert. Der zeitliche Anwendungsbereich von § 20 Abs. 6 EStG ist in § 52a Abs. 10 S. 10 EStG a. F. geregelt.

 

Rz. 354

 
Regelung Sachverhalt
§ 20 Abs. 6 S. 1 EStG Genereller Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs
§ 20 Abs. 6 S. 2 EStG Verlustvortrag bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
§ 20 Abs. 6 S. 3 EStG Gesonderte Feststellung nicht ausgeglichener Verluste
§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG Verbot der Verrechnung von Verlusten aus Aktienverkäufen
§ 20 Abs. 6 S. 5 EStG Erfordernis einer Verlustbescheinigung durch die Bank
[1] BGBl I 2007, 1912.
[2] BGBl I 2014, 1266.

8.1 Allgemeines

8.1.1 Systematik der Verlustverrechnung

8.1.1.1 Vorrang der Verlustverrechnung im Steuerabzugsverfahren

 

Rz. 355

Die Verlustverrechnung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG ist seit der Einführung der Abgeltungsteuer an unterschiedlichen Stellen des Gesetzes geregelt. Im Regelfall sollen Gewinne und Verluste bereits bei Einbehalt der KapESt durch die Kreditinstitute ausgeglichen werden. Regelungen hierfür finden sich in § 43a Abs. 3 S. 2 bis 6 EStG. Auf diese Weise sollen möglichst viele Steuerfälle bereits im Steuerabzugsverfahren zum Abschluss gebracht und Veranlagungen vermieden werden. Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.8.2007[1] den Stückzinstopf i. S. d. § 43a Abs. 3 EStG a. F. erheblich ausgeweitet und in einen Verlustverrechnungstopf umgewandelt.[2] Die Kreditinstitute sind seither nach § 43a Abs. 3 S. 2 EStG verpflichtet, im Kj. negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen. Ein Freistellungsauftrag i. S. d. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG wird in diesem Zusammenhang nur berücksichtigt, wenn nach der Verlustverrechnung noch positive Einkünfte verbleiben.[3] Sofern Ehegatten einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben, erfolgt ein gemeinsamer Ausgleich. Die nicht ausgeglichenen Verluste müssen die Kreditinstitute nach § 43a Abs. 3 S. 3 EStG auf das nächste Kj. übertragen. Auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge sind die Kreditinstitute nach § 43a Abs. 3 S. 4 EStG verpflichtet, über die Höhe eines nicht ausgeglichenen Verlustes eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. In diesem Fall entfällt der Verlustübertrag. Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung einer Verlustbescheinigung muss den Kreditinstituten nach § 43a Abs. 3 S. 5 EStG bis zum 15.12. des laufenden Jahres zugehen. Überträgt der Gläubiger der Kapitalerträge seine im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, muss das abgebende Kreditinstitut dem aufnehmenden Kreditinstitut auf Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge nach § 43a Abs. 2 S. 6 EStG die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts mitteilen. In diesem Fall darf keine Verlustbescheinigung ausgestellt werden.

 

Rz. 356

Eine Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren erfolgt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG nur noch im Ausnahmefall. Die Verlustverrechnung im Steuerabzugsverfahren ist insofern vorrangig. Von daher kann eine im Steuerabzugsverfahren durchgeführte Verrechnung von Gewinnen und Verlusten im Veranlagungsverfahren auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.[4] Regelungen zur Verlustverrechnung im Veranlagungsverfahren finden sich in § 20 Abs. 6 S. 1 bis 5 EStG, wobei der Sparer-Pauschbetrag i. S. d. § 20 Abs. 9 S. 1 EStG nur zu berücksichtigen ist, wenn nach der Verlustverrechnung noch positive Einkünfte verbleiben.[5] Eine Verlustverrechnung in der Veranlagung erfolgt zunächst, wenn auf die angefallenen Verluste die Vorschriften zur KapESt keine Anwendung gefunden haben. In diesem Fall muss der Stpfl. die Verluste nach § 32d Abs. 3 EStG in der Steuererklärung angeben, wenn er deren steuermindernde Berücksichtigung erreichen will.[6] Die Verlustverrechnung richtet sich dann nach § 20 Abs. 6 EStG. Weiterhin ist eine Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG trotz Einbehalt von KapESt durchzuführen, wenn der Stpfl. einen Antrag auf Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG stellt. Erfasst sind vor allem Fälle, in denen Gewinne und Verluste bei unterschiedlichen Kreditinstituten anfallen, da eine institutsübergreifende Verlustverrechnung im Steuerabzugsverfahren nicht vorgesehen ist. Auch kann der Stpfl. nur durch einen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG eine Überprüfung der Verlustverrechnung durch die Finanzbehörden und Finanzgerichte erreichen. Anwendbar ist § 20 Abs. 6 EStG ferner dann, wenn der Stpfl. eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG beantragt hat.[7] Dagegen findet § 20 Abs. 6 EStG keine Anwendung, wenn die Kapitalerträge nach § 32d Abs. 2 EStG verpflichtend oder wahlweise in die Veranlagung e...

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