Rz. 272

Gem. § 20 Abs. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG a. F. Um eine möglichst gleichgerichtete Nummerierung von § 20 Abs. 1 und 2 EStG zu ermöglichen, wurde für die Regelung ein eigener Absatz geschaffen.[1]

 

Rz. 273

§ 20 Abs. 3 EStG enthält keinen eigenen Besteuerungstatbestand, sondern soll lediglich den Umfang der nach § 20 Abs. 1 und 2 EStG steuerbaren Einnahmen klarstellen, ohne dass damit eine sachliche Erweiterung dieser Vorschriften verbunden wäre.[2] § 20 Abs. 3 EStG lässt sich entnehmen, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen alle Güter in Geld oder Geldeswert gehören, die durch die in § 20 Abs. 1 und 2 EStG beschriebenen steuerbaren Tätigkeiten veranlasst sind.[3] Keine Bedeutung hat die zivilrechtliche Ausgestaltung des einzelnen Kapitalüberlassungsverhältnisses[4] oder die von den Parteien gewählte Bezeichnung der Kapitalerträge.[5] Auch die Art und Weise der Gewährung der Kapitalerträge spielt keine Rolle. Diese können offen oder verdeckt ausgeschüttet werden.[6] Sie können in Geldzahlungen, Sachleistungen oder sonstigen Vermögenswerten bzw. Vorteilen bestehen.[7]

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