Rz. 202

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen aus Leistungen eines nicht von der KSt befreiten Betriebs gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen. Zu den Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG gehören alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die eine Trägerkörperschaft von einem Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG erhält. Da die Einnahmen aus Leistungen mit Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sein müssen, unterfallen § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG nur Vorteilszuwendungen, die durch das Beteiligungsverhältnis und nicht durch ein anderes Rechtsverhältnis veranlasst sind.[1] Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG sind in erster Linie Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die Ähnlichkeiten zu einer offenen Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG aufweisen (z. B. eine Landesbank führt den von ihr erzielten Jahresgewinn je zur Hälfte an das Bundesland und den Sparkassen- und Giroverband des Landes ab[2]). Daneben gehören auch Vorteilszuwendungen, die einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind, zu den Einnahmen aus Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG (z. B. eine Stadtsparkasse macht der Stadt eine Zuwendung für gemeinnützige Zwecke, die dem Drittspendenvergleich nicht standhält[3]).

 

Rz. 203

Nicht zu Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG führt die Rückzahlung der in das Nennkapital des Betriebs gewerblicher Art geleisteten Einlagen. Auch Auskehrungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG stellen keine Einnahmen aus Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG dar.[4] Im Fall der Auflösung eines Betriebs gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG muss die Trägerkörperschaft die in den Rücklagen ausgewiesenen Gewinne sowie einen ggf. anfallenden Abwicklungsgewinn als Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG versteuern.[5] Auch Nennkapital, das anlässlich der Auflösung eines Betriebs gewerblicher Art i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG an die Trägerkörperschaft zurückgezahlt wird, unterliegt der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG, sofern es aus Gewinnrücklagen gebildet wurde.[6] Im Fall einer Kapitalherabsetzung ist das aus Gewinnrücklagen gebildete und an die Trägerkörperschaft zurückgezahlte Nennkapital ebenfalls nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG zu versteuern.[7]

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