Rz. 192

Nach der bis 31.12.2008 geltenden Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG hatte es für die Besteuerung keine Bedeutung, dass die Höhe eines zugesagten oder gewährten Nutzungsentgelts von einem ungewissen Ereignis abhing, sodass auch Kapitalforderungen, bei denen lediglich die Leistung eines der Höhe nach nicht feststehenden Nutzungsentgelts zugesagt oder gewährt worden war, von § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG erfasst wurden (z. B. Indexanleihen ohne garantierte Kapitalrückzahlung, bei denen die Höhe des Nutzungsentgelts vom Stand eines Indexes abhängt). Nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG unterlagen ausschließlich spekulative Finanzprodukte, bei denen die Höhe des Nutzungsentgelts aufgrund ihrer Abhängigkeit von einem ungewissen Ereignis auch Null betragen oder zu einem negativen Ergebnis führen konnte. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG war insofern teleologisch zu reduzieren, da die Vorschrift nach der ausdrücklichen Zielsetzung des Gesetzgebers[1] keine Kapitalanlagen mit ausschließlich spekulativem Charakter erfassen sollte.[2]

 

Rz. 193

Nach der seit 1.1.2009 geltenden Gesetzesfassung ist es für die Besteuerung unerheblich, dass neben der Höhe eines zugesagten oder geleisteten Nutzungsentgelts auch die Höhe einer zugesagten oder geleisteten Kapitalrückzahlung von einem ungewissen Ereignis abhängt. Auch Kapitalforderungen, bei denen lediglich eine der Höhe nach nicht feststehende Rückzahlung des überlassenen Kapitalvermögens zugesagt oder geleistet worden ist, werden daher von § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG erfasst (z. B. Indexzertifikate ohne garantiertes Nutzungsentgelt, bei denen die Höhe der Kapitalrückzahlung vom Stand eines Indexes abhängt). Der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG unterliegen nun auch ausschließlich spekulative Finanzprodukte, bei denen die Höhe des Nutzungsentgelts oder die Höhe der Kapitalrückzahlung aufgrund ihrer Abhängigkeit von einem ungewissen Ereignis Null betragen oder zu einem negativen Ergebnis führen kann. Die bisherige teleologische Reduktion des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG ist aufzugeben, da die Vorschrift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers[3] auch Kapitalanlagen mit ausschließlich spekulativem Charakter erfassen soll.

[1] BT-Drs. 12/6078, 122.
[2] BFH v. 4.12.2007, VIII R 53/05, BStBl II 2008, 563, BFH/NV 2008, 462; Moritz, Beilage zu AktStr 2/2007.
[3] BR-Drs. 220/07, 87.

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